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Statuten
Name, Sitz, Zweck und Tätigkeit der Gesellschaft
Art.1
1. Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für Ergonomie" - im folgenden Gesellschaft genannt - besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der die Förderung der Ergonomie zum Ziel hat.
2. Die Gesellschaft ist eine Sektion der Schweizerischen Vereinigung für Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit (SVAAA).
3. Die Gesellschaft fördert die Ergonomie durch Beiträge zur Wissensvermehrung und zur Berufsausübung auf professionellem Niveau. Sie pflegt insbesondere den Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen mit anderen Fachleuten und Personen, die sich mit Fragen der Ergonomie oder ähnlichen Fachgebieten beschäftigen.
4. Sie arbeitet eng mit anderen Organisationen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen.
5. Der Sitz der Gesellschaft ist das Institut für Hygiene und Arbeitsphysiologie der ETH Zürich.
Art. 2
1. Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben u.a., indem sie in den folgenden Bereichen aktiv ist:
- Kontakte zu Behörden und Verbänden wahrnimmt;
- Kurse, wissenschaftliche Tagungen, Vorträge, und Betriebsbesichtigungen organisiert und durchführt bzw. dabei mitwirkt;
- die Aus-, Weiter und Fortbildung von Ergonomen fördert;
2. Bestimmte Aufgaben können Kommissionen übertragen werden.
Mitgliedschaft
Art. 3
Die Gesellschaft hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) korporative Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können Ergonomen und Einzelpersonen werden, die sich beruflich mit Fragen der Ergonomie beschäftigen. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Für die Aufnahme braucht es zwei Bürgen (Mitglieder der Gesellschaft).
2. Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes Personen werden, die sich um die Ziele der Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben. Eine Bestätigung durch die Generalversammlung bleibt vorbehalten. Sie sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
3. Förderndes Mitglied kann jede an der Ergonomie interessierte natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme fördernder Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
4. Korporative Mitglieder können Berufsverbände und wissenschaftliche Gesellschaften sein, deren Mitglieder auf dem Gebiet der Ergonomie tätig sind. Die Aufnahme korporativer Mitglieder erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
5. Nur ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind in der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt sowie wählbar.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch freiwilligen Austritt auf Jahresende.
2. Bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages nach zweimaliger Aufforderung.
3. Durch Ausschluss in Folge grober Verletzung der Statuten bzw. der Vereinsinteressen. Der Ausschluss wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung verfügt und ist nicht anfechtbar.
Finanzielle Mittel
Art. 5
1. Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt durch Jahresbeiträge der Mitglieder und durch allfällige Überschüsse aus Veranstaltungen.
2. Schenkungen dritter sind willkommen, bedürfen aber der einstimmigen Genehmigung durch den Vorstand, ansonsten sie der Generalversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden müssen.
3. Beiträge der Gesellschaft an Organisationen und Gesellschaften gemäss Art.1 Abs. 3 sind durch die Generalversammlung grundsätzlich und in ihrer Höhe zu genehmigen.
Die Organe der Gesellschaft und ihre Funktionen
Art. 6
Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
Art. 7
1. Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf schriftliche Einladung des Vorstandes oder auf Verlangen eines fünftels der Mitglieder zusammen.
2. Die Einberufung hat zusammen mit der Traktandenliste mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Ggf. traktandierte Statutenänderungen sind der Einladung im Wortlaut beizulegen.
3. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst; der Präsident hat Stichentscheid.
4. Bei traktandierten Abstimmungen ist eine schriftliche Vertretung möglich.
Art. 8
Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:
- Die Wahl auf eine Amtsdauer von zwei Jahren:
- des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Sekretärs und des Vorstandes;
- der Rechnungsrevisoren;
- Die Bestätigung der Mitgliedschaft und der Vertreter in Organisationen gemäss Art.1 Abs. 3 sowie in den Kommissionen gemäss Art.2 Abs.2 auf eine Dauer von zwei Jahren;
- Die Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten;
- Die Abnahme der Jahresrechnung;
- Die Festsetzung der Jahresbeiträge;
- Die Festsetzung der Beiträge an Organisationen gemäss Art. 1 Abs.3 sowie an Kommissionen gemäss Art.2 Abs.2.;
- Festsetzung allgemeiner Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft;
- Bestätigung der neuen Mitglieder der Gesellsellschaft, die nach dieser Versammlung stimmberechtigt sind;
Art. 9
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
2. Der Präsident kann in seinem Amt nur einmal wiedergewählt werden. Die Vorstandsmitglieder können ihr Amt ununterbrochen während höchstens 6 Jahren ausüben.
3. Mitglieder, die in den beruflichen Ruhestand treten oder sich beruflich nicht mehr mit Fragen der Ergonomie beschäftigen, sind höchstens auf zwei Amtsperioden in den Vorstand wählbar.
4. Der Vorstand delegiert oder bezeichnet Vertreter der Gesellschaft in anderen Organisationen gemäss Art. 1 Abs.3 sowie in Kommissionen gemäss Art.2 Abs.2.
Art. 10
1. Der Vorstand ist für die Vorbereitung und Durchführung der dem Zweck der Gesellschaft dienenden Veranstaltungen und für die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung besorgt. Er kann dazu Arbeitsgruppen einsetzen.
Haftung, Statutenänderung und Auflösung
Art. 11
1. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 12
1. Für Statutenänderungen bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen.
Art. 13
1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft, wozu ein Beschluss mit Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich ist, fällt das Vereinsvermögen einer anderen Institution zu, die einen gleichartigen Zweck verfolgt. Der dannzumal im Amte stehende Vorstand besorgt die Liquidation.
Inkrafttreten
Art. 14
1. Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung vom 5.10.1999 und der Bestätigung durch die SVAAA in Kraft. Sie ersetzen damit die Statuten vom 4.2.99.
Bern, 05.10.1999
Der Präsident: A. Martens Die Protokollführerin: M. Graf
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